Rechtsprechung
LSG Hessen, 15.09.2008 - L 4 KA 42/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 106 SGB 5, § 106a SGB 5, § 44 SGB 10
Rücknahme eines rechtswidrigen Honorarbescheides
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von bestandskräftigen Honorarbescheiden eines zugelassenen Internisten; Anforderungen an die Zulässigkeit einer sozialgerichtlichen Beschlussfassung ohne mündliche Verhandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Marburg, 09.04.2008 - S 12 KA 158/07
- LSG Hessen, 15.09.2008 - L 4 KA 42/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R
Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze …
Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2008 - L 4 KA 42/08
Gegen das ihm am 17. April 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. April 2008 Berufung zum Hessischen Landessozialgerichts eingelegt, die er im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte sei schon deshalb zur Rücknahme verpflichtet, weil sie die rechtswidrigen Honorarbescheide noch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10. Dezember 2003 (Az.: B 6 KA 54/02 R) unter Inkaufnahme ihrer Rechtswidrigkeit erlassen habe.Insbesondere handelt es sich nicht etwa deshalb um einen atypischen Fall, weil die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Honorarbescheide aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10. Dezember 2003 (a.a.O.) bereits objektiv erkennbar und der Beklagten grundsätzlich auch bekannt gewesen sein mag, denn der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 SGB X erstreckt sich typischerweise auch auf Fälle, in denen die Behörde schuldhaft rechtswidrig handelt, weil sie eine hinlänglich bekannte Rechtslage nicht beachtet.
- BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R
Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen …
Auszug aus LSG Hessen, 15.09.2008 - L 4 KA 42/08
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG - Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: B 6 KA 21/04 R) könne sich die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung ohne Ermessensfehler auf die finanziellen Auswirkungen einer Rückabwicklung zur Ablehnung einer Rücknahme berufen, sofern kein atypischer Fall vorliege, etwa wenn sie auf die Entscheidung ihrer Mitglieder, Rechtsmittel einzulegen, direkten oder indirekten Einfluss genommen habe, was vorliegend nicht der Fall sei.